Satzung

§ 1 — Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Wandervöuchel. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namen Wandervöuchel e.V. führen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 97705 Premich.

§ 2 — Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Wander- und Trinkkultur im Rhöner Land. Der Satzungszweck soll durch Dialog und Zusammenarbeit der Mitglieder und interessierter Dritter erreicht werden.

§ 3 — Mitgliedschaft

§3.1 Mitglieder des Vereins können alle volljährigen Personen werden, die einen Aufnahmeantrag (mündlich oder schriftlich) beim Vorstand des Vereins gestellt haben, und das Aufnahmeritual erfolgreich absolviert haben. Eine Aufnahme kann nur mittels des bekannten Aufnahmerituals erfolgen. Der Bewerber muss im Beisein von mindestens zwei anderen Mitgliedern des Vereins ein Liter Kreuzbergbier (falls nicht möglich, eine andere Biersorte aus der Rhön) in einem Zug leeren. Kann der Bewerber dies nicht erfüllen (z.B. Alkoholverbot oder -unverträglichkeit, gesundheitliche Gründe oder persönliche Überzeugung) kann in einem Mehrheitsbeschluss eine adäquate Alternative zum Aufnahmeritual gewählt werden. Gesundheitliche Gründe müssen dem Vorstand über ein ärztliches Attest nachgewiesen werden.

§3.2 Die an der Gründungsversammlung anwesenden und dieses Dokument unterschreibenden Personen sind automatisch Mitglieder der Vereinigung, da diese sich bereits mehrfach für die Sache verdient gemacht haben.

§3.3 Weitere denkbare Alternativen zum Standard-Ritual (siehe §3.1) bestehen über das Erbringen besonderer Leistungen, z.B. mit Sommerschuhbekleidung im Winter den Kreuzberg ab Premich zu besteigen, nicht lebensbedrohliche Verletzungen zu erleiden (ohne die Wanderung abzubrechen), sowie viermalig in Folge der Wanderung beizuwohnen. Bei Alternativen zum regulären Aufnahmeritual muss in jedem Fall in einer Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit dieser erbrachten Leistung zugestimmt werden, ob diese zur Mitgliedschaft führt.

§ 4 — Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§ 5 — Pharisäer

§5.1 Mitglieder und dem Verein nahestehende Personen können in den Status eines „Pharisäers“ überführt werden, wenn sie elementaren Pflichten nicht nachkommen oder den Wanderungen dauerhaft und unentschuldigt fernbleiben. Ob jemand Pharisäer wird, darüber entscheidet die Mitgliederversammlung. Mitglieder des Vorstands können nicht zu Pharisäern werden.

§5.2 Der Status eines Pharisäers kann nur durch Wiederholung des Aufnahmerituals (siehe §3) wieder aufgehoben werden. Pharisäer haben keine Stimmberechtigung in Mitgliederversammlungen.

§ 6 — Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird in der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 7 — Organe des Vereins

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

§ 8 — Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Weihnachts-Bock, der die Rolle von Schriftführer und Kassier in sich vereint. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden je allein vertreten. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den vertretungsberechtigten Vorstand Satzungsänderungen selbständig zu beschließen, die aufgrund von Monierungen des zuständigen Registergerichts oder Finanzamts notwendig werden.

§ 9 — Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden persönlich, schriftlich, fernmündlich, telegrafisch oder via digitaler Kommunikationskanäle einberufen werden.

§ 10 — Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn oder Ende des Kalenderjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Regulärer Treffpunkt ist das Kloster Kreuzberg. Die Mitgliederversammlung beschließt vor allem über die Beiträge, die Entlastung und die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss in der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über Satzungsänderungen und Wahlen kann in einer Mitgliederversammlung nur wirksam beschlossen werden, sofern bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung (bei Satzungs­änderung unter Angabe der zu ändernden Paragraphen) auf diese hingewiesen wurde.

§ 11 — Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Weihnachts-Bock oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 — Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck und mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation. Das verbleibende Vermögen muss in einem Festakt verbraucht werden, welcher den ehemaligen Mitgliedern zu gute kommt, Mitglieder in Pharisäer-Status können an der Festivität teilnehmen, wenn Sie diese mit ihrer Arbeitskraft unterstützen und fördern.

Vorstehende Satzung wurde am 28. Dezember 2015 errichtet.

Unterschriften